Zu diesem Zweck war er auf die Einspurstrecke in der Mitte der Fahrbahn gefahren. Parallel zu ihm auf der rechten Fahrspur fuhr, leicht nach vorne versetzt, das Fahrzeug von X. Als der Angeklagte bereits am Abbiegen war, rannte der Privatkläger von rechts auf die Strasse wurde vom Fahrzeug von X. frontal erfasst und vor das Fahrzeug des Angeklagten geschleudert. Der Privatkläger wurde vom Fahrzeug des Angeklagten überrollt und mehrere Meter mitgeschleift. Aus den Erwägungen 3.2.1. Der Privatkläger wirft dem Angeklagten mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art.