86 StGB zu den Bestimmungen über die bedingte Entlassung gehört, ist die Lösung, die das Bundesgericht für Art. 86 StGB getroffen hat, analog auch auf Art. 89 StGB anzuwenden. Daraus folgt, dass für den Entscheid, ob gegen X. eine Rückversetzung anzuordnen sei, das Obergericht zuständig ist und dieses bei seinem Entscheid neues Recht anzuwenden hat. II. Kammer, 26. Juli 2007 (21 07 78) |