im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB aus, dass nach der Botschaft des Bundesrates zu dieser Gesetzesänderung die Bestimmungen über die bedingte Entlassung ausdrücklich unter den Begriff des Vollzugregimes fallen würden (vgl. BBl 1999 2182). Es sei deshalb anzunehmen, dass der Gesetzgeber Art. 86 StGB in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen versehentlich nicht aufgeführt habe. Die Frage der bedingten Entlassung sei daher - was ohnehin sachgerecht sei - nach neuem Recht zu beurteilen. Weil Art. 89 StGB wie Art. 86 StGB zu den Bestimmungen über die bedingte Entlassung gehört, ist die Lösung, die das Bundesgericht für Art.