388 Abs. 3 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. In Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3534), wo für den Bereich des Strafvollzugs die neurechtlichen Bestimmungen aufgeführt werden, die auch auf Täter anwendbar sind, die nach altem Recht verurteilt worden sind, fehlt zwar Art. 89 StGB. Das Bundesgericht führte in BGE 133 IV 201, 202 f. E. 2.1 im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Entlassung nach Art