Die VBD gehen in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 davon aus, dass sie zuständig seien. Dem wäre so, wenn altes Recht anwendbar wäre (vgl. Art 38 Ziff. 4 Abs. 1 aStGB i.V.m. § 294 Abs. 1 aStPO). Nach neuem Recht wäre dies aber das Obergericht als für die Beurteilung der neuen Taten zuständige Behörde (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB). 3.1. Gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.