Aus den Erwägungen: 2.- Die vom Obergericht am 3. April 2007 beurteilten Delikte wurden von X. vom 1. Juni 2004 bis 5. September 2004 sowie am 11. und 12. Juli 2005 begangen und fallen damit teilweise in die einjährige Probezeit, die vom 4. Dezember 2004 bis 3. Dezember 2005 dauerte. Es ist daher über eine allfällige Rückversetzung von X. in den Vollzug der Gefängnisstrafe zu entscheiden. 3.- Es ist von Amtes wegen abzuklären, welche Behörde für den Entscheid einer allfälligen Rückversetzung zuständig ist, nachdem am 1. Januar 2007 der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten ist. Die VBD gehen in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 davon aus, dass sie zuständig seien.