4 Abs. 1 aStGB prüfen würden, ersuchten sie das Obergericht um einen Entscheid, in dem von der ausgefällten Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe derjenige Anteil ausgeschieden werde, der für die während der Probezeit begangenen Delikte ausgesprochen worden sei. Mit Entscheid vom 26. Juli 2007 stellte das Obergericht fest, dass es selber für den Entscheid einer allfälligen Rückversetzung von X. in den Strafvollzug zuständig ist. Aus den Erwägungen: 2.-