Weil niemand die Begründung des Urteils verlangt hatte, wurde das Urteil rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 teilten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern (VBD) mit, dass die vom Obergericht beurteilten Delikte teilweise in die einjährige Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 4. Dezember 2004 fallen. Bevor die VBD eine allfällige Rückversetzung von X. im Sinne von Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 aStGB prüfen würden, ersuchten sie das Obergericht um einen Entscheid, in dem von der ausgefällten Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe derjenige Anteil ausgeschieden werde, der für die während der Probezeit begangenen Delikte ausgesprochen worden sei.