Mit unbegründetem Urteil vom 3. April 2007 sprach das Obergericht X. verschiedener BetmG-Widerhandlungen (begangen vom 1.6. bis 5.9.2004) und des mehrfachen Diebstahls (begangen am 11. und 12.7.2005) schuldig, bestrafte ihn bei Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise) als Zusatzstrafe zu den Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 14. September 2004 und vom 30. Mai 2006 und ordnete unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Weil niemand die Begründung des Urteils verlangt hatte, wurde das Urteil rechtskräftig.