Am 4. Dezember 2004 wurde X. aus dem Vollzug einer Gefängnisstrafe bedingt entlassen. Die Probezeit war im Entscheid vom 14. September 2004 auf ein Jahr festgesetzt worden. Mit unbegründetem Urteil vom 3. April 2007 sprach das Obergericht X. verschiedener BetmG-Widerhandlungen