Schliesslich zeichnen auch das tatbezogene Vorleben und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (er überliess seine schwer verletzte, blutüberströmte und vor Schmerzen laut schreiende Ehefrau gleichgültig ihrem Schicksal und verliess den Tatort ohne soziale Regungen) das Bild eines besonders gefühlskalten und primitiv egoistischen Menschen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. In Würdigung all dieser inneren und äusseren Umstände der Tat ist die vorsätzliche Tötung durch den Angeklagten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. II. Kammer, 17. Oktober 2007 (21 07 70) |