mit ihrer Tötung notwendigerweise verbunden waren (vgl. Schwarzenegger, Basler Komm., 1. Aufl., N 18 zu Art. 112 StGB). Die Verletzungen belegen, dass der Angeklagte die als Bestrafung gedachte Tötung seiner Ehefrau konsequent und besonders grausam zu Ende führen wollte.