Eine solche Einstellung aber ist objektiv weder in der Schweiz noch in der Heimat des Angeklagten gerechtfertigt. Der Beweggrund des Angeklagten, seine Ehefrau für ihren anhaltenden "Ungehorsam" und wachsenden Widerstand mit dem Tod zu bestrafen, ist als krass egoistisch und menschenverachtend zu qualifizieren, hat er damit doch ganz allein über ihr Leben bzw. ihren Tod entschieden. Der Angeklagte zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Auch das Tatvorgehen ist als besonders verwerflich zu qualifizieren.