Die Verwerflichkeit beurteilt sich nach der ethischen Qualität des Beweggrundes, nicht nach seiner Herkunft (BGE 127 IV 10, 17 E. 1d mit Verweisen). Die zweifellos vorhandene Migrations- und Integrations-Problematik ist kein Grund, einen Mord in abstrakter Weise wegen vermeintlicher heimatlicher Auffassungen des Angeklagten zu verneinen, steht doch fest, dass dieser mit seinem gesamten Verhalten (körperliche und sexuelle Misshandlungen der Ehefrau während der Ehe, monatelange Verfolgung, persönliche und telefonische Belästigungen und [Todes-] Drohungen nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung) ganz wesentlich zur Eskalation der Situation beigetragen und durch die erneute Verfolgung