Wie in dem BGE 127 IV 10, 17 ff. zu Grunde liegenden Fall ist zwar auch hier die Tat vor dem Hintergrund einer stark konfliktgeladenen Täter-Opfer-Beziehung geschehen, und die Tat selber kann daher auch in der Konsequenz einer katastrophalen Ehegatten-Beziehung begriffen werden. Es ist jedoch nicht eine Kultur zu beurteilen, sondern eine Tat und ihr Täter. Dabei können tatbezogene heimatliche Anschauungen des Ausländers - wie des Inländers - grundsätzlich als innere Tatsachen (Beweggründe) bei der Gesamtwürdigung erheblich werden. Kulturen geben aber keine Auskunft zum tatsächlichen individuellen Handeln.