Diese ganze Vorgeschichte versetzte den Angeklagten in eine so masslose Wut, dass er den Widerstand seiner Ehefrau für immer brechen und sie für den zunehmenden Ungehorsam gemäss seinen schon zahlreich geäusserten Drohungen mit dem Tod bestrafen wollte. Aus der Sicht des Angeklagten kam noch hinzu, dass sie es wagte, gegen ihn einen Pfefferspray einzusetzen, was das "Fass zum Überlaufen" brachte und alle Hemmungen bei ihm beseitigte. Dieser Beweggrund des Angeklagten ist als krass egoistisch und besonders verwerflich zu qualifizieren. Daran vermag auch sein kultureller Hintergrund nichts zu ändern. Wie in dem BGE 127 IV 10, 17 ff.