Ob ein Abklärungsmittel ungebührlich ist, misst sich vielmehr am typischen Haupttatbestand einer ungebührlichen Behandlung, nämlich der derartig groben Anstandspflichtverletzung, welche ein disziplinarisches Eingreifen erfordert. Das amtliche Gesuch um Edition einer Steuerveranlagung und Steuererklärung stellt keine Ungebührlichkeit in diesem Sinne dar. Wenn die Steuerbehörden überdies unaufgefordert mehr als die verlangten Unterlagen zustellen, ist dies nicht dem Amtsstatthalter anzulasten. II. Kammer, 5. Juni 2007 (21 07 51) |