104 StGB darstellt. 5.5. Nach Max. XI Nr. 439 stellt die Abklärung der Täterpersönlichkeit - sofern sie mit zweckmässigen und angemessenen Mitteln erfolgt - keine ungebührliche Behandlung dar. Dass Abklärungen - so weiter die Maxime - durchaus eine "unangenehme Betroffenheit" bewirken können, bedeutet noch nicht, dass das Beweismittel unangemessen oder unzweckmässig wäre und damit eine ungebührliche Behandlung darstellen würde. Ob ein Abklärungsmittel ungebührlich ist, misst sich vielmehr am typischen Haupttatbestand einer ungebührlichen Behandlung, nämlich der derartig groben Anstandspflichtverletzung, welche ein disziplinarisches Eingreifen erfordert.