Der Amtsstatthalter stützte sein Vorgehen auf Art. 34 Abs. 3 StGB ab, wonach er zur Auskunftseinholung insbesondere bei den Steuerbehörden berechtigt war (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, 2. Aufl., § 2 N 14). Es trifft zwar zu, dass sich diese Bestimmung nach dem Wortlaut nur auf die Bemessung des Tagessatzes bei Geldstrafen bezieht, nicht aber auf die Bussenbemessung. Allerdings wird Art. 34 Abs. 3 StGB über Art. 104 StGB sinngemäss anwendbar erklärt, zumal Art. 106 Abs. 3 StGB keine von Art. 34 Abs. 3 StGB abweichende Norm im Sinne von Art. 104 StGB darstellt.