106 Abs. 3 StGB. Das Einholen einer Steuererklärung und Steuerveranlagung ist zweifellos verlässlicher und präziser als eine blosse Parteibefragung; insofern kann eine solche Aktenedition zweckmässig und angemessen sein. Der Luzerner Strafprozessordnung ist demgegenüber keine Norm zu entnehmen, die eine vorgängige Befragung des Angeschuldigten vor der Wahl eines anderen Beweismittels zwingend vorschreiben würde. Gleichermassen verhält es sich mit der Verwendung des in der Praxis eingeführten Formulars zur Tagessatzbemessung. Der Amtsstatthalter hat im Rahmen des Gesetzes sein Ermessen daher korrekt ausgeübt. 5.4. Der Amtsstatthalter stützte sein Vorgehen auf Art.