106 Abs. 3 StGB bemisst der Richter die Busse nach den Verhältnissen des Täters. Soweit der Amtsstatthalter sich an den Rahmen des Gesetzes hält, hat er grundsätzlich ein weites Ermessen, mit welchen Mitteln zu welchem Zeitpunkt er die Strafuntersuchung voranbringen will (sog. Auswahlermessen). Er kann grundsätzlich alle Massnahmen anordnen, welche die Untersuchung erfordert (§ 78 StPO), so auch die Aktenedition. Eine Rechtsgrundlage für die Aktenherausgabe findet sich in § 114 Abs. 1 StPO. Dies gilt auch für die Abklärung der finanziellen Situation (als Bestandteil der persönlichen Verhältnisse) eines Angeschuldigten im Hinblick auf die Bemessung einer Busse nach Art. 106 Abs. 3 StGB.