Diese rügten mit Beschwerde vom 29. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft den Beizug der Steuerakten als ungebührliche Behandlung durch den Amtsstatthalter. Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Die dagegen wegen offenbarer Gesetzesverletzung nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingereichte Beschwerde wies das Obergericht ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: 5.3. Der Amtsstatthalter erforscht gemäss § 60 Abs. 1 StPO die Tat, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst der Richter die Busse nach den Verhältnissen des Täters.