Die Edition von Steuerunterlagen kann zur Klärung der finanziellen Situation des Täters für die Bussenbemessung eine zweckmässige und angemessene Massnahme sein. ====================================================================== Für die Bemessung der Busse gelangte der Amtsstatthalter an das Steueramt der Gemeinde X. und die kantonale Steuerverwaltung und verlangte zwecks Abklärung der finanziellen Situation die Edition der Steuererklärungen 2005 sowie die Steuerveranlagungen 2005 der Beschwerdeführer. Diese rügten mit Beschwerde vom 29. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft den Beizug der Steuerakten als ungebührliche Behandlung durch den Amtsstatthalter.