Da die Sache aufgrund des unvollständigen Beweisergebnisses indessen nicht spruchreif ist, ist sie von Amtes wegen zur Neubeurteilung an das Amtsstatthalteramt zurückzuweisen. Damit bleibt der Rekurrentin auch der Rechtsmittelweg über alle Instanzen erhalten. II. Kammer, 16. Mai 2007 (21 07 36) |