In letzterem Falle wären vom geschätzten Vermögensvorteil die mit der Aktion unmittelbar verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Damit mangelt es insgesamt an einer rechtsgenüglichen Begründung für die Einziehung in der Höhe von Fr. 20'000.--, weshalb der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt ist. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung wäre im Rekursverfahren aufgrund der vollen Kognition des Obergerichts zwar grundsätzlich denkbar. Da die Sache aufgrund des unvollständigen Beweisergebnisses indessen nicht spruchreif ist, ist sie von Amtes wegen zur Neubeurteilung an das Amtsstatthalteramt zurückzuweisen.