Nicht zu verkennen ist dabei auch der Umstand, dass die Wirkung von redaktioneller Berichterstattung nicht ohne weiteres mit derjenigen von Werbung oder Publi-Reportagen gleichgesetzt werden kann. Keine Auseinandersetzung findet im angefochtenen Entscheid auch mit dem (bereits vorinstanzlich vorgebrachten) Argument der Rekurrentin statt, wonach die Werbeaktion für sie eine negative (Neben-)Wirkung gehabt habe. Weiter ist dem Entscheid nicht zu entnehmen, ob die Schätzung in Anwendung der Brutto- oder der Netto-Methode erfolgt ist. In letzterem Falle wären vom geschätzten Vermögensvorteil die mit der Aktion unmittelbar verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen.