126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Auch die Schätzung des unrechtmässigen Vorteils nach Art. 70 Abs. 5 StGB ist im Urteil zu begründen, wobei insbesondere die Ausgangspunkte der Schätzung sowie ihre Umsetzung zum schliesslich gefundenen Schätzbetrag zu erläutern sind (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2 N 216). 3.3.3. In der angefochtenen Verfügung wird soweit korrekt auf die rechtliche Grundlage für die Einziehung hingewiesen und auch die Annahme, dass die Rekurrentin durch die Werbeaktion wirtschaftlich profitiert hat, wird nachvollziehbar begründet. Der Begründung kann jedoch nicht entnommen werden, wie das Amtsstatthalteramt zum (geschätzten) Betrag von Fr. 20'000.-- gelangte.