O., § 2 N 215). 3.3.1. Die Rekurrentin rügt, dass der eingezogene Betrag von Fr. 20'000.-- in keiner Weise substanziiert sei. Selbst bei einer Schätzung sei diese ohne nachvollziehbare Grundlage erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- sei "wohl eher im unteren Bereich des tatsächlich von der Rekurrentin erzielten Profits" anzusiedeln. 3.3.2. Mit ihrem Vorbringen rügt die Rekurrentin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).