Nach Niklaus Schmid (a.a.O., § 2 N 212) müssen dabei von einzelnen bekannten Umständen, welche die der Einziehung zugrunde liegende Delinquenz und daraus erzielte Vermögensvorteile nur bruchstückhaft aufzeigen, unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens Rückschlüsse auf den vom Täter insgesamt erzielten deliktischen Vermögenszufluss gezogen werden. Dem Betroffenen muss dabei die Möglichkeit eines Gegenbeweises offen bleiben, d.h. es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, die richterliche Schätzung mindestens durch Glaubhaftmachen von Gegenargumenten zu entkräften (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2 N 215).