Der Einziehungsbetroffene soll nicht davon profitieren, dass ihm sein deliktischer Profit nicht auf Franken und Rappen genau nachgewiesen werden kann. Die Möglichkeit der Schätzung bezieht sich auf alle Berechnungsfaktoren, die im konkreten Fall der Errechnung des Einziehungswertes bzw. der Ersatzforderung dienen (Niklaus Schmid, Komm. Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 2 N 208 f.). Art. 70 Abs. 5 StGB gibt keine nähere Anleitung dazu, wie die Schätzung vorzunehmen ist. Nach Niklaus Schmid (a.a.