Aus den Erwägungen: 3.3. Die Amtsstatthalterin hat den unrechtmässigen Vermögensvorteil auf Fr. 20'000.-- geschätzt. Die Möglichkeit der Schätzung der einzuziehenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB (Art. 59 Ziff. 4 aStGB) ermöglicht es dem Richter, in Fällen, in denen der Umfang des deliktischen Vermögensvorteils kaum genauer zu bestimmen wäre, die Einziehung in praktikabler Weise durchzuführen und nicht an der fehlenden Errechenbarkeit des Einziehungsbetrags scheitern zu lassen. Der Einziehungsbetroffene soll nicht davon profitieren, dass ihm sein deliktischer Profit nicht auf Franken und Rappen genau nachgewiesen werden kann.