Der für die Aktion verantwortliche Marketing-Chef der X. AG wurde mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes wegen Verunreinigung fremden Eigentums und Anbringens einer Reklame ohne Bewilligung mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft. Die Strafverfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. Am 27. Februar 2007 verpflichtete das Amtsstatthalteramt die X. AG, dem Staat Fr. 20'000.-- für den "unrechtmässigen Vermögensvorteil" aus der Werbeaktion zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Luzern hob diesen Entscheid auf Rekurs der X. AG hin auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Amtsstatthalteramt zurück. Aus den Erwägungen: