Die Möglichkeit nach Art. 70 Abs. 5 StGB, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, entbindet den Richter nicht von seiner Pflicht, den ermittelten Schätzbetrag rechtsgenüglich zu begründen. ====================================================================== Am 20. April 2006 wurde am Wasserturm der Kapellbrücke in Luzern ohne entsprechende Bewilligung eine 17 x 15 Meter grosse Plane mit einer Werbeaufschrift montiert. Der für die Aktion verantwortliche Marketing-Chef der X. AG wurde mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes wegen Verunreinigung fremden Eigentums und Anbringens einer Reklame ohne Bewilligung mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft.