{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-36_2007-05-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3223", "Checksum": "f46f831441ffb0d856fececb79ca29f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 36", "2007 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.05.2007 21 07 36 (2007 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 70 Abs. 5 StGB. Die Möglichkeit nach Art. 70 Abs. 5 StGB, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, entbindet den Richter nicht von seiner Pflicht, den ermittelten Schätzbetrag rechtsgenüglich zu begründen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:17", "Checksum": "ff0d84297f2d2a76d78d2da1aafc2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.05.2007 21 07 36 (2007 I Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 70 Abs. 5 StGB. Die Möglichkeit nach Art. 70 Abs. 5 StGB, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, entbindet den Richter nicht von seiner Pflicht, den ermittelten Schätzbetrag rechtsgenüglich zu begründen. | Strafrecht\n\n Damit mangelt es insgesamt an einer rechtsgenüglichen Begründung für die Einziehung in der Höhe von Fr. 20'000.--, weshalb der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt ist. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung wäre im Rekursverfahren aufgrund der vollen Kognition des Obergerichts zwar grundsätzlich denkbar. Da die Sache aufgrund des unvollständigen Beweisergebnisses indessen nicht spruchreif ist, ist sie von Amtes wegen zur Neubeurteilung an das Amtsstatthalteramt zurückzuweisen. Damit bleibt der Rekurrentin auch der Rechtsmittelweg über alle Instanzen erhalten. II. Kammer, 16. Mai 2007 (21 07 36) |"}