Damit besteht auch keine Ersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Privatklägerin, zumal keine ungedeckte Schadensposition im heutigen Zeitpunkt vorliegt, für die der Angeklagte haftbar gemacht werden könnte. Vielmehr obliegt es an der Opferhilfestelle, sich mit einer mit der Privatklägerin abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung das Recht zu sichern, von ihr erbrachte Leistungen vom Täter oder von anderen Leistungspflichtigen zurückzufordern, da für die Durchsetzung von Rückgriffsforderungen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 OHG - anders als bei Kosten von längerfristigen Massnahmen, für deren Rückforderung eine Legalzession zu Gunsten des Kantons besteht (Art.