Art. 3 Abs. 4 OHG). Eine Geldschuld der Privatklägerin gegenüber der Opferhilfestelle besteht nicht, da es an einer Rückzahlungspflicht der Privatklägerin zu Gunsten der Opferhilfestelle fehlt. Entsprechend wurde sie von der Opferhilfestelle nicht belangt; im Übrigen leistete sie auch freiwillig keine Zahlungen an die Opferhilfestelle. Damit besteht auch keine Ersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Privatklägerin, zumal keine ungedeckte Schadensposition im heutigen Zeitpunkt vorliegt, für die der Angeklagte haftbar gemacht werden könnte.