Selbst wenn die Opferhilfestelle regressweise auf das Einkommen und Vermögen des Opfers greifen könnte, würde die blosse Möglichkeit einer Rückforderung der geleisteten Hilfe keinen Schaden bedeuten, für den der Angeklagte einzustehen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/2000 vom 26.1.2001 E. 3e). (¿) Hinzu kommt, dass die von der Opferhilfestelle erbrachten Leistungen zu Gunsten der Privatklägerin grösstenteils kostenlos sind (gemäss Aufstellung der Opferhilfestelle vom 3.2.2005: Sofort-Hilfe, welche bezweckt, die Schwierigkeiten des Opfers in der ersten Zeit nach der Straftat zu bewältigen; Art. 3 Abs. 4 OHG).