fallenden Ausnahmen zum Schutz vor Rechtsmissbrauch (BGE 125 II 270 E. 2c/aa) - ausgeschlossen. Selbst wenn die Opferhilfestelle regressweise auf das Einkommen und Vermögen des Opfers greifen könnte, würde die blosse Möglichkeit einer Rückforderung der geleisteten Hilfe keinen Schaden bedeuten, für den der Angeklagte einzustehen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/2000 vom 26.1.2001 E. 3e).