Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, bzw. die Differenz zwischen den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und diejenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 129 II 53 f. E. 4.3.2). Die streitigen Kosten sind bereits durch die tatsächliche Übernahme bzw. durch die Kostengutsprache gedeckt und eine Rückforderung der Leistungen bzw. eine Rückerstattungspflicht des Opfers ist nicht bloss aktuell, sondern aus der Sicht des Opferhilfegesetzes - abgesehen von hier nicht in Betracht