Dabei erfüllt sie aber zumindest eine der oben erwähnten Voraussetzungen von Art. 41 OR materiell nicht. Sie vermag keine ausgewiesene Vermögens- bzw. Einkommensverminderung als Schaden, die seit dem Schadensereignis eingetreten wäre, geltend zu machen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2 mit Hinweisen). D.h. das Opfer kann Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 OR in Betracht kämen.