51 Abs. 1 OR). Dabei trägt derjenige in der Regel in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art. 51 Abs. 2 OR). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung kann der Angeklagte aus anderen bestehenden Rechtsverhältnissen des Opfers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Privatklägerin kann aufgrund der Anspruchskonkurrenz nach Art. 51 Abs. 1 OR gegen den Angeklagten zivilrechtlich auch gestützt auf Art. 41 OR (unerlaubte Handlung) vorgehen. Dabei erfüllt sie aber zumindest eine der oben erwähnten Voraussetzungen von Art.