41 und 51 Abs. 1 OR. Von der kantonalen Opferhilfestelle vorschussweise bezahlte Kosten für Leistungen der Beratungsstellen und Soforthilfe Dritter nach Art. 3 Abs. 4 OHG sind in der Regel unentgeltlich und können durch das Opfer mangels ungedeckter Schadensposition gegen den Angeklagten nicht erfolgreich adhäsionsweise durchgesetzt werden. ====================================================================== Der Anwalt des Opfers verlangte in einem Appellationsverfahren, der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Opfer adhäsionsweise Fr. 14'736.90 gemäss Aufstellung der kantonalen Opferhilfestelle als Schadenersatz zu bezahlen.