Es besteht überdies die Möglichkeit nach Art. 65 Abs. 1 StGB eine Massnahme zu ändern. Damit wurde eine gerichtliche Überprüfung einer therapeutischen Massnahme nach fünf Jahren zwingend gesetzlich festgehalten. Fristauslösend ist die Rechtskraft des Sachurteils (Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl., N 129 zu Art. 59). Das Obergericht ist zuständig zur Beurteilung dieser Frage, da sich die zu verlängernde Massnahme letztinstanzlich auf dessen Urteil stützt. II. Kammer, 25. Januar 2008 (21 07 182) |