Mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Weiterführung einer strafrechtlichen Massnahme in besonderen Fällen auch nach Ablauf dieser Höchstdauer noch als sachgerecht erweisen kann, wurde die Möglichkeit deren Verlängerung geschaffen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Voraussetzung ist dabei, dass sich eine bedingte Entlassung noch nicht vertreten lässt und sich die Fortführung der Behandlung nicht als aussichtslos erweist oder die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht weitergehende Vorkehren wie eine Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB erfordert. Es besteht überdies die Möglichkeit nach Art. 65 Abs. 1 StGB eine Massnahme zu ändern.