Allenfalls sollten weitergehende therapeutische Bedürfnisse durch andere als strafrechtliche Vorkehren abgedeckt werden (vgl. etwa Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 9 N 32 f.). Mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Weiterführung einer strafrechtlichen Massnahme in besonderen Fällen auch nach Ablauf dieser Höchstdauer noch als sachgerecht erweisen kann, wurde die Möglichkeit deren Verlängerung geschaffen (Art. 59 Abs. 4 StGB).