Stationäre therapeutische Massnahmen i.S. von Art. 59 StGB unterliegen nach der Revision des Allgemeinen Teils StGB grundsätzlich einer zeitlichen Obergrenze von fünf Jahren. Damit verschaffte der Gesetzgeber der Kritik insbesondere aus Kreisen der Doktrin Nachachtung, dass länger dauernde und insbesondere zeitlich unbegrenzte therapeutische Behandlungen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu vertreten seien. Allenfalls sollten weitergehende therapeutische Bedürfnisse durch andere als strafrechtliche Vorkehren abgedeckt werden (vgl. etwa Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 9 N 32 f.).