4.2. Kostenfestsetzung (¿) U r t e i l s s p r u c h 1. X. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers gegen X. wird nicht eingetreten. 3. Auf die Zivilforderung des Kantons Luzern gegen X. wird nicht eingetreten. 4. Der Staat hat im gesamten Strafverfahren die amtlichen Kosten und die Entschädigung des Verteidigers zu tragen. Der Privatkläger hat im gesamten Strafverfahren seine eigenen Parteikosten zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren vor Obergericht beträgt Fr. 3'500.--. Die Festsetzung der amtlichen Kosten für das Untersuchungs- und das amtsgerichtliche Verfahren gemäss angefochtenem Urteil wird bestätigt.