Die geltend gemachten Zivilansprüche waren substantiell abhängig von der Klärung der Schuldfrage, welche unter der Ägide der Untersuchungs- und der Offizialmaxime zu klären war. In masslicher Hinsicht wären die geltend gemachten Schadenersatzansprüche auch bei substantieller Begründetheit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an den Zivilrichter zu verweisen gewesen, woran auch die Unterstützung durch einen anwaltlichen Beistand nichts zu ändern vermocht hätte. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung ist somit nicht erstellt. Überdies wäre das Gesuch ohnehin verspätet gestellt worden. Amtliche Kosten hat der Privatkläger keine zu tragen. 4.2. Kostenfestsetzung (¿)