Soweit seine Anträge als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen wären, könnte darauf nicht eingetreten werden. Beim Institut der unentgeltlichen Rechtspflege geht es darum, Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Der Privatkläger hat seine Mittellosigkeit nicht dargelegt und der Zugang zum Gericht war gewährleistet. Es war dem Privatkläger möglich, seine Interessen wirksam auch ohne anwaltliche Verbeiständung zu vertreten. Die geltend gemachten Zivilansprüche waren substantiell abhängig von der Klärung der Schuldfrage, welche unter der Ägide der Untersuchungs- und der Offizialmaxime zu klären war.