Es wäre unbillig, wenn der Privatkläger amtliche Kosten für eine Strafuntersuchung zu tragen hätte, die einiges zur Klärung von offenen Fragen im Zusammenhang mit den schweizweit bisher einzigartigen Verbrechen durch R. beitrug und die damit nicht nur im Interesse des Privatklägers, sondern auch im öffentlichen Interesse stand. Hingegen ist es aufgrund seines Unterliegens mit den Zivilansprüchen gegen den am Tod seiner Mutter schuldlosen Angeklagten durchaus angezeigt, dass er im gesamten Strafverfahren seine eigenen Parteikosten zu tragen hat. Soweit seine Anträge als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen wären, könnte darauf nicht eingetreten werden.